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   OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 C 119/16   

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OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 C 119/16 (https://dejure.org/2017,19435)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06.06.2017 - 2 C 119/16 (https://dejure.org/2017,19435)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06. Juni 2017 - 2 C 119/16 (https://dejure.org/2017,19435)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht auf ordnungsgemäße Abwägung der Belange der Nachbarn i.R.d. Aufstellung eines Bebauungsplans (hier: "Wohngebiet Grauenthal, 1. Bauabschnitt"); Schutz der Wohnbebauung vor Verkehrsimmissionen; Beeinträchtigung der rückwärtigen Ruhezone des Grundstücks der Eigentümer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht auf ordnungsgemäße Abwägung der Belange der Nachbarn i.R.d. Aufstellung eines Bebauungsplans (hier: "Wohngebiet Grauenthal, 1. Bauabschnitt"); Schutz der Wohnbebauung vor Verkehrsimmissionen; Beeinträchtigung der rückwärtigen Ruhezone des Grundstücks der Eigentümer ...

  • rechtsportal.de

    Recht auf ordnungsgemäße Abwägung der Belange der Nachbarn i.R.d. Aufstellung eines Bebauungsplans (hier: "Wohngebiet Grauenthal, 1. Bauabschnitt"); Schutz der Wohnbebauung vor Verkehrsimmissionen; Beeinträchtigung der rückwärtigen Ruhezone des Grundstücks der Eigentümer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstück nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans: Eigentümer antragsbefugt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 2018, 508
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 C 119/16
    Die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren erfordert in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 - (juris), und vom 27.3.2001 - 2 N 9/99 -, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen - wie hier - die Grundstücke der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans - dies gilt auch hinsichtlich des von ihnen im Jahr 2015 erworbenen Grundstücks mit der Flurstücksnummer F2 -, so kann das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder "Anwohnern" eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört insbesondere ein abwägungsbeachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 - 1 N 7/03 - und vom 22.11.2007 - 2 N 7/06 -, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Diese Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind hinsichtlich der Antragsteller als Eigentümer des Anwesens V... (Flurstück F1), das an die das Bebauungsgebiet erschließende Straße angrenzt, nicht gegeben.

    Allerdings verbietet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, ) eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Ergebnis dazu führt, dass eine "an sich gebotene Sachprüfung" als Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandelt wird.

  • BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 3.02

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Durchführungsvertrag; Vorhaben; Wohngebiet;

    Auszug aus OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 C 119/16
    Außerdem hat die Antragsgegnerin in den textlichen Festsetzungen einzelne besonders störträchtige Nutzungen, die gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO 1990 in allgemeinen Wohngebieten regelmäßig beziehungsweise ausnahmsweise zulässig sind wo Schank- und Speisewirtschaften, gebietsversorgende Läden, Tankstellen und Gartenbaubetriebe ausdrücklich nach § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO für unzulässig erklärt.(vgl. in dem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21 zu OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.11.2001 - 2 N 2/00 -).
  • OVG Saarland, 19.03.2015 - 2 C 382/13

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - Schießsportzentrum

    Auszug aus OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 C 119/16
    Die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren erfordert in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 - (juris), und vom 27.3.2001 - 2 N 9/99 -, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen - wie hier - die Grundstücke der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans - dies gilt auch hinsichtlich des von ihnen im Jahr 2015 erworbenen Grundstücks mit der Flurstücksnummer F2 -, so kann das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder "Anwohnern" eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört insbesondere ein abwägungsbeachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 - 1 N 7/03 - und vom 22.11.2007 - 2 N 7/06 -, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Diese Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind hinsichtlich der Antragsteller als Eigentümer des Anwesens V... (Flurstück F1), das an die das Bebauungsgebiet erschließende Straße angrenzt, nicht gegeben.
  • BVerwG, 20.07.2011 - 4 BN 22.11

    Nachbarsinteressen als Abwägungsmaterial bei Nutzungsänderung

    Auszug aus OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 C 119/16
    Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.7.2011 - 4 BN 22.11 -, BRS 78 Nr. 71) In der Begründung des Bebauungsplans(Vgl. Bl. 40 der Verwaltungsakte) wird das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch den Bebauungsplan "Wohngebiet G..., 1. Bauabschnitt" mit lediglich 69 Fahrzeuge/Tag angegeben.
  • VGH Bayern, 03.03.2017 - 15 NE 16.2315

    Ermittlungs- und Bewertungsdefizit eines Bebauungsplans

    Auszug aus OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 C 119/16
    Sogar eine Lärmbelastung unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte kann zum Abwägungsmaterial gehören.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - (juris) m.w.N.) Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms muss jedoch dann nicht in die Abwägung eingestellt werden, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig ist oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt.
  • VGH Hessen, 05.02.2015 - 4 B 1756/14

    Normenkontrolleilantrag gegen Bebauungsplan für Büro und Wohngebäude samt

    Auszug aus OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 C 119/16
    In einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 hat der VGH Kassel ausgeführt, dass bei weniger als 100 Fahrzeugbewegungen je Tag von einem Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze auszugehen ist.(Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 5.2.2015 - 4 B 1756/14.N - (juris unter Hinweis auf weitere Rspr. anderer Senate des VGH Kassel, die sogar bei einer Zunahme von 113, 140 und 202 Fahrzeugbewegungen eine Geringfügigkeit angenommen haben) Der VGH München hat hingegen in einem Fall, in dem es um die Erschließung eines Baugebiets in einer Größenordnung von ca. 50 Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude ging, eine Antragsbefugnis angenommen.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 3.3.2017 - 15 -NE 16.2315 - (juris)).
  • VGH Hessen, 28.03.2011 - 4 C 2708/09
    Auszug aus OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 C 119/16
    Der VGH Kassel(Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 28.3.2011 - 4 C 2708/09.N - (juris)) hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011, die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm bei einem zusätzlichen anliegerbedingten Kraftfahrzeugverkehr von 60 Fahrzeugbewegungen täglich als geringfügig angesehen.
  • OVG Saarland, 22.11.2007 - 2 N 7/06

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse -

    Auszug aus OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 C 119/16
    Die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren erfordert in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 - (juris), und vom 27.3.2001 - 2 N 9/99 -, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen - wie hier - die Grundstücke der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans - dies gilt auch hinsichtlich des von ihnen im Jahr 2015 erworbenen Grundstücks mit der Flurstücksnummer F2 -, so kann das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder "Anwohnern" eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört insbesondere ein abwägungsbeachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 - 1 N 7/03 - und vom 22.11.2007 - 2 N 7/06 -, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Diese Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind hinsichtlich der Antragsteller als Eigentümer des Anwesens V... (Flurstück F1), das an die das Bebauungsgebiet erschließende Straße angrenzt, nicht gegeben.
  • OVG Saarland, 27.11.2001 - 2 N 2/00

    Gültigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Recht auf fehlerfreie Abwägung

    Auszug aus OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 C 119/16
    Außerdem hat die Antragsgegnerin in den textlichen Festsetzungen einzelne besonders störträchtige Nutzungen, die gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO 1990 in allgemeinen Wohngebieten regelmäßig beziehungsweise ausnahmsweise zulässig sind wo Schank- und Speisewirtschaften, gebietsversorgende Läden, Tankstellen und Gartenbaubetriebe ausdrücklich nach § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO für unzulässig erklärt.(vgl. in dem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21 zu OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.11.2001 - 2 N 2/00 -).
  • OVG Saarland, 27.04.2015 - 2 B 39/15

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans aufgrund Artenschutzes

    Auszug aus OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 C 119/16
    Der Senat hat im Übrigen in seiner Entscheidung vom 27.4.2015 ("Franzenbrunnen") ausgeführt, dass für eine Einbeziehung weiterer Bauabschnitte, für die noch kein satzungsmäßig beschlossener Bebauungsplan vorliegt, im Wege einer "Gesamtbetrachtung" keine Notwendigkeit besteht, sofern der den ersten Bauabschnitt betreffende Bebauungsplan nach Größe und Lage des Gebiets auch dann Sinn macht, falls es nicht zur Verwirklichung der Gesamtplanung kommt.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2015 - 2 B 39/15 - (juris)).
  • OVG Saarland, 27.03.2001 - 2 N 9/99

    Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Normenkontrollverfahren; Gerichtliche

  • OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 251/21

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg

    Daher verbietet sich eine prozessuale Handhabung dieser Sachentscheidungsvoraussetzung, die im Ergebnis dazu führt, dass eine an sich gebotene Sachprüfung im Wege einer umfangreichen Befassung mit durch den Fall aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen als Aspekt der Zulässigkeit der Klage behandelt wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 4 CN 2.98 , BRS 60 Nr. 46, , seither ständige Rechtsprechung des Senats, etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.6.2017 2 C 119/16 , BauR 2018, 508).(Rn.77).

    [vgl. zur vergleichbaren prozessualen Situation in baurechtlichen Normenkontrollverfahren insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, , seither ständige Rechtsprechung des Senats, etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.6.2017 - 2 C 119/16 -, BauR 2018, 508] Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - eine Vielzahl von vorgebrachten, rechtlich vor allem für die Beurteilung der faktischen Auswirkungen und damit - im Ergebnis - einer Rechtsverletzung der Klägerin relevanten Tatsachen Gegenstand zahlreicher Fachgutachten und in der Interpretation zwischen den Verfahrensbeteiligten umstritten sind.

  • OVG Saarland, 01.10.2020 - 2 C 300/19

    Normenkontrolle: vorhabenbezogener Bebauungsplan (Lebensmittelmarkt und

    Es bedürfe vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets, wie der Senat beispielsweise in seinem Urteil vom 6.6.2017 - 2 C 119/16 - betreffend die Ausweisung eines Neubaugebiets ausgeführt habe, wobei in dem dortigen Fall die neue Zufahrt erstmals entlang der Grenze des Antragstellers verlaufen sei und die für die 17 Wohnneubauten zu erwartenden Fahrzeugbewegungen als nicht abwägungsrelevant angesehen worden seien.
  • OVG Saarland, 22.05.2018 - 2 C 427/17

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan: fehlende Antragsbefugnis eines

    Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere solche Interessen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.6.2017 - 2 C 119/16 -) Im vorliegenden Fall fehlt es an einem substantiierten Vorbringen des Antragstellers, dass er negativ in einem abwägungserheblichen Belang betroffen ist und die Möglichkeit einer die Antragsbefugnis begründenden Verletzung in einem abwägungsbeachtlichen Belang gegeben ist.(Vgl. von Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 47 Rdnrn. 68, 72) Der bloße Hinweis, er sei zugelassener Automatenaufsteller und verfüge über einen Automatenaufstellplatz in einer Gaststätte im Plangebiet, reicht insoweit, wie sich aus den Ausführungen zu dem fehlenden Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG ergibt, nicht aus.
  • OVG Saarland, 10.10.2023 - 2 C 133/22

    Normenkontrolle: Bebauungsplan (Rettungszentrum), Formeller Fehler

    Der vorliegende Fall ist insofern nicht mit dem von der Antragsgegnerin angeführten Sachverhalt in dem von dem Senat mit Urteil vom 6.6.2017 entschiedenen Verfahren 2 C 119/16 vergleichbar, als es dort um die Verkehrsbelastung durch ein geplantes Wohngebiet in der Nachbarschaft ging, wogegen hier eine deutlich andere Nutzung durch die Feuerwehr in Rede steht, die insbesondere auch in der Nacht zu zusätzlichen, nicht von vornherein unbeachtlichen Lärmbeeinträchtigungen führt.
  • OVG Saarland, 15.12.2022 - 2 C 272/21

    Antragsbefugnis im bauleitplanerischen Normenkontrollverfahren

    [Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.6.2017 - 2 C 119/16 -, juris; sowie VGH München, Beschluss vom 8.5.2019 - 15 NE 19.551 -, juris (m.w.N.)].
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